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Aufgaben
Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung |
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§ 16. (1) Der Soldatenvertreter ist berechtigt, im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungsbereiches Wünsche und Beschwerden einzubringen. (2) Soldaten können beim Verfassen und Einbringen von Wünschen und Beschwerden die Mitwirkung ihres Soldatenvertreters in Anspruch nehmen; sie können sich auch durch diesen vertreten lassen. Gleiche Wünsche mehrerer Soldaten (3) Haben mehrere Soldaten den gleichen Wunsch, so dürfen sie diesen gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen. Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß (4) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so dürfen sie diese gemeinsam nur durch ihren Soldatenvertreter einbringen lassen. Teilnahme bei persönlicher Aussprache (5) Auf Wunsch eines Soldaten ist einer persönlichen Aussprache (§ 15 Abs. 2 und 3) sein Soldatenvertreter beizuziehen. Weitere Rechte der Soldatenvertreter (6) Die weiteren den Soldatenvertretern nach dem Wehrgesetz 1978 zustehenden Rechte bleiben unberührt. (Siehe Wehrgesetz) |